Fluss-Kasko-Versicherung – Schiffsversicherungen

Die Flusskasko Schiffsversicherung meint eine Versicherung von Binnenschiffen (im Gegensatz zur Seekasko) oder schwimmender Anlage. Dies können u.a. Ponton (Pontonbrücken), Landebrücke, Anleger, welche oftmals von der Stadt oder städtischen Tochtergesellschaften betrieben werden, sein. Genausogut ein schwimmendes Labor, wie es die Universität Köln am Rhein bei Rodenkirchen betreibt.

Ist Ihr Risiko zur Flusskasko durch die richtige Versicherung gut versichert? Als Versicherungsmakler berate ich Sie unabhängig und neutral, um Sie preiswert und günstig zu versichern. Ich bearbeite Ihre Ausschreibung gründlich durch Versicherungsvergleich. Neben dem Versicherungsumfang und der Prämie, dem Beitrag, unterscheiden sich die Tarife u.a. auch in der Höhe der Selbstbeteiligung pro Schaden (Franchise).

Auszug aus den AVB zur Flusskaskoversicherung

AVB Flusskasko 2000, Fassung 2004 1/8
Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Flusskasko-Risiken 2000, Fassung 2004
(AVB Flusskasko 2000/2004) Musterbedingungen des GDV

1 Versicherter Gegenstand

1.1 Versichert ist das Schiff mit seinen maschinellen Einrichtungen, dem Zubehör und der Ausrüstung.

1.2 Einem Schiff sind gleichzusetzen: Baggereifahrzeuge, Krane, Elevatoren und alle sonstigen schwimmenden und beweglichen Anlagen und Geräte ähnlicher Art, z.B. Ponton also Pontonbrücken
Ausgenommen sind Luftkissenfahrzeuge.

1.3 Maschinelle Einrichtungen sind die Hauptantriebsanlage einschließlich Welle und Propeller, die Hilfsaggregate, Pumpen, Kühlanlagen und Decksmaschinen mit zugehörigen Einrichtungen.

1.4 Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Schiffes zu sein, dem Betrieb des Schiffes dauernd zu dienen bestimmt sind und sich auf dem Schiff befinden, insbesondere das Inventar und das Mobilar. Zubehör ist mitversichert, auch wenn es nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist.

1.5 Ausrüstung sind die zum Betrieb des Schiffes erforderlichen zum Verbrauch bestimmten Gegenstände.

2 Geltungsbereich und Fahrtgrenzen

2.1 Versicherungsschutz besteht auf allen europäischen Binnengewässern, sofern nicht im Schiffszeugnis oder -attest die Zulassung zum Verkehr eingeschränkt ist. Für Gegenstände gemäß Ziffer 1.2 wird der Geltungsbereich in der Police vereinbart.

2.2 Wird eine auf bestimmte Fahrtgebiete eingeschränkte Verkehrszulassung des Schiffes, insbesondere durch Eintragung im Schiffszeugnis oder Schiffsattest, erweitert, so sind Überschreitungen der Fahrtgrenzen des bisherigen Geltungsbereichs nur dann versichert, wenn dies vor Reiseantritt vereinbart worden ist.

3 Umfang des Versicherungsschutzes

3.1 Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten

3.1.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht durch:

– Schiffahrtsunfall
– Brand, Blitzschlag, Explosion
– höhere Gewalt
– Einbruch-Diebstahl, Beraubung, Vandalismus

Der Versicherer leistet für Teilschäden an der Ausrüstung jedoch nur Ersatz, sofern diese durch Brand, Blitzschlag und Explosion verursacht werden.

3.1.2 Der Versicherer leistet t ferner gemäß Ziffer 3.1.1 Ersatz für Schäden
– an dem versicherten Schiff während des Aufenthalts im Dock, auf dem Helgen und auf dem Slip
– an Teilen des versicherten Schiffes und seines Zubehörs, die vorübergehend von Bord genommen werden. Eine anderweitig bestehende Versicherung geht dieser Versicherung voran.

3.1.3 Ferner leistet der Versicherer Ersatz für:

3.1.3.1 Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4;

3.1.3.2 Beiträge, die der Versicherungsnehmer zur großen Haverei gemäß Ziffer 5 zu leisten hat;

3.1.3.3 Aufopferung gemäß Ziffer 6;

3.1.3.4 Kosten der Wrackbeseitigung gemäß Ziffer 7;

Sanierung des Kaskovertrags

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Außerordentliche Kündigung der Fluss-Kasko-Versicherung

Bei einer Preis-Erhöhung / Prämien- Beitragserhöhung / Sanierungs-Angebot haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht von einem Monat. Sie können innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der höheren Selbstbeteiligung und oder Prämie zu deren Inkrafttreten kündigen. Auch hierzu berate ich und helfe Ihnen als Fachmann.

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